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Satzung


§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Chameleon Bewegung e.V."

(2) Sitz und Geschäftsstelle des Vereins ist in der Hauptstraße 89 in 89584 Ehingen/Donau. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ehingen eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Ehingen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

(a) Bereitstellung einer Räumlichkeit, in welcher Künstler jeglicher Art ihre Werke darstellen können und Mitglieder zusammen Veranstaltungen planen und organisieren können.

(b) Kulturelle Erweiterung in Ehingen, in Form eines Vereinsfestes auf welchen Workshops, Galerien und Konzerte geboten werden.

(c) Aufbau, Pflege und Erweiterung einer Internetplattform, auf welcher sich Künstler, Musiker, Veranstalter und Sponsoren präsentieren können, um dadurch die Kommunikation von Kulturschaffenden zu erleichtern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter und Erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


§3 Mitgliedschaft

(1) Mietglied des Vereins können alle volljährigen Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Der Vorstand kann jedoch Anträge ablehnen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

(3) Über Ausschluss beschließt die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliedervollversammlung bestimmt.


§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedervollversammlung.


§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Protokollführer.

(2) Jedes ordentliche Mitglied kann aktiv an einer Vorstandssitzung teilnehmen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je alleine vertreten.


§8 Amtsdauer und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.

(3) Kommt der Vorstand seinem Aufgabenbereich nicht ordentlich nach, kann dieser in der Mitgliedervollversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit auch vor Ablauf seiner Amtsdauer entlassen werden.


§9 Mitgliedervollversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliedervollversammlung statt.

(2) Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlassung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(4) Die Einberufung zur Mitgliedervollversammlung geschieht schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliedervollversammlung ergänzt oder geändert werden.

(6) Die Mitgliedervollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


§10 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

(1) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§11 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliedervollversammlung beschlossen werden. Dafür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nötig.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die "Katzenhilfe Ehingen e.V.". die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Vorstehende Satzung wurde am 9. Juli 2010 errichtet.